Allgemeine Einkaufsbedingungen
Diese AEB gelten für Bestellungen der APS gegenüber Unternehmern.
Stand: 03.03.2026
Einkäufer / Vertragspartner:
APS Altun Precision Service GmbH
Königsberger Weg 1
D-58553 Halver, Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn – HRB 11561
USt-IdNr. gem. § 27a UStG: DE460089868
1. Geltungsbereich, Vorrang, Unternehmer
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen, Abrufe, Lieferungen und Leistungen, die APS Altun Precision Service GmbH („APS“) als Käufer/Einkäufer gegenüber ihren Lieferanten/Dienstleistern („Lieferant“) tätigt.
- Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
- Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn APS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen gelten nur, wenn APS sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
2. Bestellung, Vertragsschluss, Unterlagen
- Bestellungen von APS sind verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen oder in Textform bestätigt werden.
- Der Lieferant bestätigt die Bestellung in Textform innerhalb von drei (3) Werktagen oder nimmt die Leistung/Lieferung vorbehaltlos auf; dadurch kommt der Vertrag zustande.
- Maßgeblich sind Bestellung/Abruf, vereinbarte Spezifikationen/Zeichnungen und diese AEB.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnung
- Es gelten die in der Bestellung vereinbarten Preise; sie verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten (Verpackung, Dokumentation, Zoll/Abgaben etc.), soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
- Das Zahlungsziel ergibt sich aus der Bestellung/vereinbarten Konditionen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und vollständiger Lieferung/Leistung.
- Rechnungen müssen mindestens enthalten: Bestellnummer, Lieferdatum/Leistungszeitraum, Artikel-/Leistungsbezeichnung, Menge, Einzel-/Gesamtpreis, USt-Ausweis (falls anwendbar). Unvollständige Rechnungen berechtigen APS, die Zahlung bis zur Korrektur zurückzuhalten.
4. Liefertermine, Teillieferungen, Verzug
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
- Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von APS zulässig.
- Der Lieferant informiert APS unverzüglich über absehbare Verzögerungen und deren Ursache.
- Bei Verzug stehen APS die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere kann APS nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Ersatzbeschaffung vornehmen.
5. Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung
- Lieferung/Leistung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Leistungs-/Lieferort.
- Gefahrübergang erfolgt erst mit Übergabe am vereinbarten Lieferort bzw. nach Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
- Der Lieferant verpackt transportsicher und entsprechend der vereinbarten Kennzeichnungsvorgaben; er trägt die Verantwortung für Transportschäden infolge mangelhafter Verpackung.
6. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
- Eigentum an der Ware geht mit Übergabe am Lieferort auf APS über.
- Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur anerkannt, soweit er sich auf den einfachen Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der jeweiligen Lieferung beschränkt. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte (z. B. Kontokorrent-, Verarbeitungs-, Weiterveräußerungs- oder Vorausabtretungsklauseln) werden nicht akzeptiert.
7. Qualität, Spezifikationen, Änderungen
- Der Lieferant liefert/leistet nach den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Normen und Qualitätsanforderungen.
- Abweichungen, Änderungen in Ausführung/Material/Prozess oder Lieferumfang bedürfen der vorherigen Zustimmung von APS in Textform.
- Soweit vereinbart, sind Zertifikate/Prüfunterlagen beizustellen, z. B. DIN EN 10204 2.1/3.1, Materialzeugnisse, Prüf-/Messberichte.
8. Untersuchung, Mängelrüge, Gewährleistung
- APS untersucht die Lieferung/Leistung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Eine Wareneingangsprüfung beschränkt sich regelmäßig auf Identität, Menge und offensichtliche Transportschäden.
- Verdeckte Mängel können innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung gerügt werden.
- Der Lieferant leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften; vorrangig ist die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von APS, soweit gesetzlich zulässig).
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit gesetzlich zulässig – 24 Monate ab Gefahrübergang/Abnahme, ausgenommen Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Haftung des Lieferanten, Freistellung
- Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Lieferant stellt APS von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer mangelhaften Lieferung/Leistung oder auf einer Verletzung von Schutzrechten beruhen, soweit der Lieferant dies zu vertreten hat.
- Bei Produkt-/Serienfehlern umfasst die Freistellung auch angemessene Kosten der Rückruf-/Austauschorganisation, soweit der Lieferant verantwortlich ist.
10. Schutzrechte, Nutzungsrechte, Unterlagen
- Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- An von APS bereitgestellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Spezifikationen) behält APS sämtliche Rechte; Nutzung nur zur Vertragserfüllung.
- Arbeitsergebnisse des Lieferanten, die speziell für APS erstellt werden, dürfen von APS im erforderlichen Umfang genutzt werden; Details ergeben sich aus Bestellung/Projektvereinbarung.
11. Vertraulichkeit
- Der Lieferant behandelt alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen von APS vertraulich.
- Eine Weitergabe an Dritte (inkl. Unterlieferanten) ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und entsprechende Vertraulichkeit sichergestellt wird.
12. Einsatz von Unterauftragnehmern
Der Einsatz von Unterauftragnehmern/Unterlieferanten für wesentliche Leistungsanteile bedarf der vorherigen Zustimmung von APS in Textform, sofern nicht bereits in der Bestellung vorgesehen.
13. Compliance, Export, Gefahrstoffe
- Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Produktsicherheit, Arbeitsschutz, Umwelt- und Exportbestimmungen, soweit relevant.
- Lieferungen, die gefährliche Güter oder genehmigungspflichtige Inhalte betreffen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Zivile Nutzung und Compliance-Konformität sind Voraussetzung für die Geschäftsbeziehung.
14. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Parteien für die Dauer und im Umfang der Wirkung von Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als 60 Kalendertage, ist APS berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
- Aufrechnung/Zurückbehaltung durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Die Abtretung von Forderungen gegen APS bedarf der vorherigen Zustimmung von APS in Textform.
16. Schriftform/Textform, Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, sofern nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort ist der Sitz von APS. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von APS.
